Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemein, Preise

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, mündlich, telefonische oder durch Außendienst gemachte Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir sie schriftlich zusagen. Ansonsten kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Bedingungen in Anrechnung. Zu unseren Preisen kommen zuzüglich die Tage der Lieferung oder Leistung gültiger Mehrwertsteuer. Alle Preise sind Preise ab Werk und sind ohne Verpackung und Frachtkosten zu verstehen. Sind Lieferzeiten vereinbart die länger wie drei Monate voraus sind und fallen in dieser Zeit Preiserhöhungen an, ist die Crassus Gmbh & Co. KG berechtigt, diese Preiserhöhung an den Besteller/Leistungsempfänger weiterzuberechnen.

Beschaffenheit, Angebot

Unsere sämtlichen, schriftlichen Angebote verstehen sich freibleibend und gegen umgehende Entscheidung, sowie nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Mündliche und schriftliche Angebote unserer Vertreter bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Crassus Gmbh & Co. KG. Alle Angaben wie Maße, Gewicht, Abbildungen, Bezugnahme auf Normen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen, sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt und für uns unverbindlich, sie sind keine Garantien für eine bestimmte Beschaffenheit. Garantie, Garantieübernahme oder vereinbarte Beschaffenheit müssen ausdrücklich vereinbart werden. Nachweisliche Irrtümer bezüglich der Preisstellung und dergleichen berechtigen uns zur Richtigstellung.

Lieferung

a) Allgemeines: Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr; Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die zusätzlichen Mehrkosten. Bei Lieferungen von Produkten werden grundsätzlich Frachtkosten berechnet, außer etwas anderes ist vereinbart. b) Liefertermine und Lieferfristen: Lieferfristen sind, da sich die Vorlieferanten an bestimmte Lieferfristen Termine nicht binden lassen, für uns nur dann verbindlich, wenn wir eine diesbezügliche Verpflichtung ausdrücklich und schriftlich eingegangen sind, bei Lieferverzug ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Über Verzögerungen wird die Crassus Gmbh & Co. KG den Kunden unver-züglich informieren. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch Kriegsfall oder Mobilmachung rechnen, Betriebsstörungen – auch bei der Herstellung des Materials oder Vorlieferung - gleichwohl ob durch Rohmaterialmangel. Maschinenbruch, Arbeitskampf, verspätet oder ungenügende Wagenstellungen, Verkehrssperren oder aus anderen Ursachen entstanden, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder im Falle der Unmöglichkeit unsere Lieferungsverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Im Falle unseres Lieferverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf unserer groben Fahrlässigkeit oder der unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen. c) Rücktrittsrecht des Lieferanten: Wird hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder treten Ereignisse auf, gleich welcher Art , die die Sicherheit der Zahlung für unsere erbrachte Leistung in Frage stellen, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung befreit, der Käufer kann Ersatzansprüche nicht stellen.

Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, wie mit dem einzelnen Käufer verhandelt, innerhalb der vereinbarten Zahlungsbedingungen, innerhalb der vereinbarten bzw. vorgegebenen Frist zu begleichen. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt das Zahlungsziel ab Rechnungsdatum, rein Netto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Einzahlung, sondern der Tag der Wertstellung auf unserem Konto maßgeblich. Solange ältere Rechnungen fällig und unbezahlt sind, besteht kein Anspruch auf Skonto. Bei Überschreiten einer Zahlungsfrist oder bei Zahlungseinstellung werden alle Forderungen sofort fällig. Nachlässe gründen sich auf die Einhaltung des Zahlungsziels, sie werden nicht gewährt und entfallen, wenn die Zahlung in Verzug ist. Bei verspäteter Zahlung haben wir das Recht, ohne besonderen Nachweis vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu berechnen. Ab Verzugsbeginn beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Ab Verzugsbeginn beträgt der Zinssatz bei Nichtkaufleuten 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf entstandene Kosten und Zinsen und sodann auf dessen älteste Schulden anzurechnen. Inkassospesen und Inkassoprovisionen trägt der Schuldner. Gegenüber unbekannten Bestellern bleibt uns die Vereinbarung besonderer Zahlungsbedin-gungen vorbehalten. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit bzw. einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufer (als Beweis reichen von der Bank abgelehnte Zahlungen oder Mahnungen jeglicher Stufe), sind wir berechtigt, alle bestehenden Forderungen - ungeachtet von Sondervereinbarungen - sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse ausführen. Vorangegangene Zahlungsausführungen gelten auch bei Teilzahlungen. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen sowie ein Zurückbehaltungsrecht, sind ausgeschlossen, es sei denn, es ist mit beidseitigem Einverständnis der Vertragsparteien schriftlich vereinbart.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindungen bestehender Forderungen sowie (und) der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch neu entstehender Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzunehmen. Der Käufer ist verpflichtet die Ware herauszugeben.Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmer unser Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen muss uns der Käufer offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht. Mit dem Empfang der Ware tritt der Käufer uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Käufer veräußerte Ware zuzüglich 50%. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Käufers insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen. Das gilt als Widerruf der nachstehenden Einziehungsermächtigung. Der Käufer ist ermächtigt die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur so lange, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden, der Verkäufer ist dann verpflichtet uns den Drittschuldner zu nennen. Die eingezogenen Beträge hat der Käufer gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Bei Zahlungsverzug können wir unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltswaren herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten, in diesem Falle wird der Käufer uns sofort Zugang zur Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben, das Verlangen und die Herausgabe ist kein Rücktritt vom Vertrag. Sofern wir wegen Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten, wird ein Schadenersatz in Höhe des Rechnungsbetrages vereinbart. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.Interventionskosten trägt der Käufer. Bei Streckengeschäften wird uns seitens unserer Lieferwerke nach erfolgter Bezahlung der Herausgabeanspruch an den Käufer gemäß § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgetreten. Die Ware geht also im Falle der Bezahlung durch uns in unser Eigentum über und sie verbleibt beim Käufer nur als Kommissionsgut. Als Veräußerung im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung. Der Käufer verliert das Recht zur Weiterveräußerung der Ware, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält

Mängelrügen und Mängelhaftung

Äußerlich erkennbare Schäden und Fehlmengen sind umgehend bei Empfang der Ware telefonisch mitzuteilen und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu beschreiben. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung auf den Begleitpapieren bescheinigt werden. Käufer, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, haben alle erkennbaren Mängel und Käufer, die keine Kaufleute sind, haben alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, in jedem Fall vor Verarbeitungen und Einbau. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB haben zu beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet war. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen sofort nach Entdeckung und fristgerecht angezeigt werden. Ware die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Waren im Sinne von § 434 BGB werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie nicht in angemessener Frist erbracht, sie verweigert oder ist sie uns wegen unverhältnismäßig hoher Kosten unzumutbar, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB bleibt unberührt; er ist jedoch beschränkt auf den zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung objektiv vorhersehbaren Schaden. Vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 des BGB ist als solche ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugsnahme auf DIN und andere Normen beinhaltet grundsätzlich nur eine nähere Verkehrsbezeichnung und begründet keine Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, auch Konstruktionsfehler, müssen unverzüglich nach Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungstermine angezeigt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass indirekte Schäden, wie Arbeitslöhne, anderweitige Beschaffung der Ware auf unsere Kosten, Verzugsstrafen, entgangener Gewinn, Fahrtkosten, Folgeschäden usw. von uns nicht übernommen werden können. Fehlende farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörenden Einrichtungsgegenständen sind keine Sachmängel. Die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren bei Lieferung von neuen Sachen ein Jahr nach Übergabe der Kaufsache. Von dieser Verkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen sind Kaufsachen, die von Käufern erstanden werden, die keine Kaufleute sind. Schadenersatzansprüche unserer Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen.Gesetzliche Sachmängelrechte werden nicht für Teile und Anlagen die der besonderen Abnutzung unterstehen übernommen. W.z.B. Magnetventile, Batterien, sämtliche bewegliche Bauteile, Kartuschen und Funktionsteile.

Rücknahmen

Eine Verpflichtung zum Umtausch mangelfreier Ware besteht nicht. Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer schriftlichen Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen, Originalverpackung vorausgesetzt. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 50% Rücknahmegebühr gutgeschrieben, wenn nicht anders vertraglich vereinbart. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

Zu den Angaben in Prospekten, Preislisten und anderen Werbemaßnahmen

Die Zusammenstellung der Angebotsprodukte in unseren Katalogen, Preislisten und anderen für Werbemaßnahmen publizierten Veröffentlichungen in Bildern sowie Beschreibungen, insbesondere ihrer technischen Eigenschaften und insbesondere der Maßangaben wurden nach bestem Wissen angefertigt. Dennoch können wir inhaltliche Fehler nicht vollständig ausschließen. Technische Unterlagen erhalten daher keine rechtliche Verbindlichkeit hinsichtlich einer Ableitung auf Rechtsgeschäfte mit Dritten (Käufer). Es sollte in jedem Fall eine Überprüfung der technischen Angaben und der Maße vorgenommen werden und im Zweifelsfall Rücksprache gehalten werden. Alle Rechte, sowie Änderungen sind uns vorbehalten. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Crassus Gmbh & Co. KG.

Sonstiges

Falls einzelne dieser Bedingungen oder Teile dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grund - unwirksam sind, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Bisherige und gewohnheitsmäßige Vereinbarungen sind hierdurch aufgehoben.

Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsgegenstand ist Betriebssitz der Crassus Gmbh & Co. KG.